print

Personenstandsgesetz – PStG

arrow_left arrow_right

Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26