Personenstandsgesetz – PStG

arrow_left arrow_right

Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print