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Personenstandsgesetz – PStG

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Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.6.2024 I Nr. 212
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25