Personenstandsgesetz – PStG

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(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen.
2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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