(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen.
2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.