PStG
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Personenstandsgesetz – PStG
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§ 19 Anzeige durch Personen
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1
Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
2
Eine Anzeigepflicht nach
Nummer 2
besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.6.2024 I Nr. 212
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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