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Personenstandsgesetz – PStG

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1Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend.
2Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.
3Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.6.2024 I Nr. 212
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25