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Personenstandsgesetz – PStG

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(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.6.2024 I Nr. 212
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25