1Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt.
2Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder