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Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen – PflSchG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25