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Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt – PatV

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1Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 878
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25