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Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt – PatV

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(1) 1Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten.
2Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen.
3Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden.
4Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.

(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 878
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25