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Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt – PatV

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(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 878
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25