(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn
(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tatsachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Abfallentsorgers, so kann die zuständige Behörde