1Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen.
2Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.
3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.