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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen – NachwV

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1Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen.
2Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.
3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26