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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen – NachwV

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(1) 1Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

1.
als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händlernummer angeben und
2.
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das Datum ihres Erwerbs und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle erworben wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.
2Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1.
als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Angaben angeben und
2.
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum ihrer Veräußerung und den Namen und die Anschrift der Person, an die die Abfälle veräußert wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.
3§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an.
2Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag:

1.
die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift,
2.
die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit sowie
3.
die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht.
1Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben die in das Register eingestellten Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register zu belassen.
2Anschließend sind die Daten unverzüglich beziehungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen.

(4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26