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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen – NachwV

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Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1.
§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
2.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26