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Mutterschutzgesetz – MuSchG

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Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26