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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – MuSchG

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1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.
2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.

(+++ § 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 u. 8 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25