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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie – MolkMeistPrV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.

Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25