(1) 1Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:
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(2) 1Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
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(3) 1Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.