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Molkereimeister-Prüfungsverordnung – MolkMeistPrV

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(1) 1In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26