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Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes – LuftSiAV

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1Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von der anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicherheitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheitsausrüstung ab.
2Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25