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Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes – LuftSiAV

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1Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Zertifikatserteilung.
2Wird ein veröffentlichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht.
3Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als solche gekennzeichnet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25