(1) 1Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:
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(2) 1Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten werden.
2Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat der Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von der Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung zu stellen.