print

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes – LuftSiAV

arrow_left arrow_right

(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.

(2) 1Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
2

1.
die Zulassungsnummer,
2.
den Anlass der Zulassungsprüfung,
3.
die Gerätebezeichnung,
4.
die Seriennummer des Geräts,
5.
die Zertifikatsnummer,
6.
den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
7.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
8.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25