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Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes – LuftSiAV

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(1) 1Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktionstests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zertifikat zu überwachen.
2Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig vom Einsatzort erfolgen.

(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.

(3) 1Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden.
2Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25