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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-gbautDV

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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25