| Kapitel 1 | |
| Laufbahn und Ausbildung | |
| § 1 | Laufbahnämter |
| § 2 | Ziel der Ausbildung |
| § 3 | Einstellungsbehörden |
| § 4 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 5 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 6 | Auswahlverfahren |
| § 7 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes |
| § 9 | Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes |
| § 10 | Urlaub während des Vorbereitungsdienstes |
| § 11 | Ausbildungsakte |
| § 12 | Schwerbehinderte Menschen |
| § 13 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 14 | Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder |
| § 15 | Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes |
| § 16 | Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes |
| Kapitel 2 | |
| Laufbahnprüfung | |
| § 17 | Prüfungsamt |
| § 18 | Prüfungskommission |
| § 19 | Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung |
| § 20 | Prüfungsort, Prüfungstermin |
| § 21 | Schriftliche Prüfung |
| § 22 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis |
| § 25 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 26 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 27 | Gesamtergebnis |
| § 28 | Zeugnis |
| § 29 | Prüfungsakten, Einsichtnahme |
| § 30 | Wiederholung |
| Kapitel 3 | |
| Sonstige Vorschriften | |
| § 31 | Übergangsregelung |
| § 32 | Inkrafttreten |
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
2
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) 1Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung.
2Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes des Bundes erforderlich sind.
3Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Aufgaben des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die durch den Betrieb und die Wartung betriebstechnischer Anlagen bestimmt sind, gehören, sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht.
4Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert.
5Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.
2Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.
3Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) 1Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
1Einstellungsbehörden sind
Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
2Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) 1Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
2Der Bewerbung sind beizufügen:
3
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
3Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
4Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
5Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) 1Die Auswahlkommission besteht aus
Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein.
2Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
3Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
6Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) 1Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
2
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) 1Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.
2Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
3Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
(5) 1Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden.
2Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 30 Abs. 2.
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
(1) 1Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
2Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.
3Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
4Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
5Die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegrationsvereinbarung) sind zu beachten.
6Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung.
(4) Bezüglich der Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes nach § 16 wird auf die Rahmenintegrationsvereinbarung hingewiesen.
(1) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich für die jeweiligen Fachrichtungen wie folgt in eine praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls durch eine Exkursion ergänzt werden:
2
| 1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen: | |||
| Abschnitt | Ausbildungsdauer in Wochen | Art der Ausbildung (Praktika/Lehrgang) | Ausbildungsinhalt |
| I | 3 | Lehrgang | Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltung |
| 15 | Praktikum | Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von Baumaßnahmen | |
| 22 | Praktikum | Projektleitung und Facility-Management | |
| 3 | Praktikum | Standortbewertung, Wirtschaftlichkeitsvergleiche - Mieten, Kaufen, Bauen - | |
| 3 | Praktikum | Bauleitplanung, Zustimmungsverfahren | |
| II | 1 | Exkursion | Projektreise innerhalb der Europäischen Union |
| III | 5 | Praktikum | Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten |
| 4 | Praktikum | Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht | |
| 1 | Praktikum | Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen | |
| 1 | Praktikum | Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes | |
| 6 | Lehrgang | Verwaltung und Recht | |
| IV | 5 | Praktikum/Lehrgang | Laufbahnprüfung; Vorbereitung |
| 9 | Urlaub | ||
| 78 Wochen | |||
| 2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik: | |||
| I | 3 | Lehrgang | Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltung |
| 15 | Praktikum | Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von maschinen- und elektronischen Anlagen (einschließlich ton-meldetechnischen Anlagen) bei Bauunterhaltungsarbeiten sowie kleineren Neu-, Um-und Erweiterungsbauten | |
| 22 | Praktikum/Lehrgang | Projektleitung und Facility-Management bei einer großen Baumaßnahme, Verdingungswesen, Vertragsabschlüsse | |
| 2 | Praktikum | Aufgaben der Gewerbeaufsicht, insbesondere Genehmigungen, Arbeitsschutz, Immissionsschutz | |
| 2 | Praktikum | Aufgaben der Technischen Überwachungsstelle (TÜV) | |
| 2 | Praktikum | Betrieb von Versorgungsanlagen (einschließlich Verteiler), Energielieferverträge | |
| II | 1 | Exkursion | Projektreise innerhalb der Europäischen Union |
| III | 5 | Praktikum | Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten |
| 4 | Praktikum | Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht | |
| 1 | Praktikum | Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen | |
| 1 | Praktikum | Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes | |
| 6 | Lehrgang | Verwaltung und Recht | |
| IV | 5 | Praktikum/Lehrgang | Laufbahnprüfung; Vorbereitung |
| 9 | Urlaub | ||
| 78 Wochen | |||
(2) 1Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung.
2Den Ausbildungsplan stellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auf.
(1) Die Einstellungsbehörden bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellen sie Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmen die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher.
2Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) 1Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet.
4Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(1) 1Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu erbringen.
2Leistungsnachweise können sein:
3
(2) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt.
2Der Leistungsnachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(3) Während des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-*grundlagen" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 26 bewertet wird.
(4) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(5) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 26 abgegeben.
(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen.
2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen.
3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) 1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 15 aufführt.
2Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
1Dem beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
2Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
(1) 1Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
3Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt.
4Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission sind
(3) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
2Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) 1Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
2Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen.
3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
4Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokollführerin oder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder anwesend sein.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) 1Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
2Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit.
(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
2Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschläge verlangen.
3Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Aufgabenbereichen auszuwählen:
4
(2) 1Für die Bearbeitung stehen für die Aufgabe aus Absatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden, für die übrigen Aufgaben jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
3Sollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben.
(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt.
2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen.
2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt.
3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt.
2Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 26 bewertet.
2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
4Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 24 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) 1Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
2Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.
2Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen.
3Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) 1Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.
2Die Prüfungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden Prüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:
3
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten.
2Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen.
2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) 1Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
2Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
3Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) 1Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
2
| sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt.
2Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.
3Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) 1Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
2
| vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
|---|---|
| 100 bis 93,7 | 15 |
| unter 93,7 bis 87,5 | 14 |
| unter 87,5 bis 83,4 | 13 |
| unter 83,4 bis 79,2 | 12 |
| unter 79,2 bis 75,0 | 11 |
| unter 75,0 bis 70,9 | 10 |
| unter 70,9 bis 66,7 | 9 |
| unter 66,7 bis 62,5 | 8 |
| unter 62,5 bis 58,4 | 7 |
| unter 58,4 bis 54,2 | 6 |
| unter 54,2 bis 50,0 | 5 |
| unter 50,0 bis 41,7 | 4 |
| unter 41,7 bis 33,4 | 3 |
| unter 33,4 bis 25,0 | 2 |
| unter 25,0 bis 12,5 | 1 |
| unter 12,5 bis 0 | 0. |
(5) 1Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
2Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet.
3Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest.
2Dabei werden berücksichtigt:
3
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.
3Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
4Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
5Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
3In den Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) 1Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
2Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt fünf Jahre aufbewahrt.
3Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung.
4In den Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Bundesbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
5Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl S. 882), weiter.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.