(1) 1Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu erbringen.
2Leistungsnachweise können sein:
3
(2) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt.
2Der Leistungsnachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(3) Während des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-*grundlagen" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 26 bewertet wird.
(4) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(5) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.