(1) 1Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
3Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt.
4Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission sind
(3) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
2Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.