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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-gbautDV

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(1) 1Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
3Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt.
4Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes, davon eine oder einer der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzender und
3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, davon eine oder einer der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzender.
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen.
2Es können auch geeignete Angestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.

(3) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
2Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25