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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-gbautDV

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(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
3Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
4Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
5Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzendem und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzendem.

Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein.
2Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
3Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
6Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
3Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25