print

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-gbautDV

arrow_left arrow_right

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26