print

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-gbautDV

arrow_left arrow_right

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) 1Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
2Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit.

Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25