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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-gbautDV

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(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Bundesbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
5Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25