(1) 1Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung.
2Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes des Bundes erforderlich sind.
3Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Aufgaben des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die durch den Betrieb und die Wartung betriebstechnischer Anlagen bestimmt sind, gehören, sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht.
4Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert.
5Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.
2Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.
3Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) 1Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.