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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrGDV 2

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(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
2

1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift des Absenders
3.
Name und Anschrift des Empfängers
4.
Bezeichnung der Kriegswaffen
5.
Nummer der Kriegswaffenliste
6.
Stückzahl oder Gewicht
7.
Name und Anschrift des Beförderers
8.
Zweck der Beförderung
9.
Beförderungsmittel
10.
Versand- und Zielort
11.
Zeitraum der Beförderung.

(2) 1In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten.
2Die Angaben sind glaubhaft zu machen.

(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25