(1) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Überlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht vor, so sollen
(2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt erwerben will, gleichzeitig gestellt werden.