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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrGDV 2

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(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.

(2) 1Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung.
2Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.

Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25