(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten: 2
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will