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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrGDV 2

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(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
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1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
3.
Name und Anschrift des Auftraggebers
4.
Name und Anschrift des Herstellers
5.
Bezeichnung der Kriegswaffen
6.
Nummer der Kriegswaffenliste
7.
Stückzahl oder Gewicht
8.
Zweck des Erwerbs
9.
Endverbleib der Kriegswaffen.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25