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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes – KrWaffKontrG

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(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.

(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25