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Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG

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(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) 1Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig.
2§ 9 gilt entsprechend.

(3) 1Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten.
2Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26