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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes – KrWaffKontrG

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Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung

1.
des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 oder
2.
eines Deutschen in Stäben oder Einrichtungen, die auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 gebildet worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25