(1) 1Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder angehören.
2Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes.
3Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme.
2Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn
(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.
(4) 1Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit.
2Hierzu gehören:
3
(5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen.