(1) 1Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendungen sind:
2
(2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Besonderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftraggeber-Gremium festgelegt.