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Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung – KONSENS-G

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(1) 1Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören.
2Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
3

1.
Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,
2.
geringfügige Anpassung der Schnittstellen,
3.
geringfügige Änderungen in der Architektur,
4.
geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und
5.
Performanceverbesserungsmaßnahmen.

(2) 1Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software.
2Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25