(1) 1Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören.
2Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
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(2) 1Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software.
2Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.