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Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung – KONSENS-G

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(1) 1Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans.
2Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen.

(2) 1Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs- und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten.
2Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist.
3Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.

(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25