print

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege – KlauenPflPrV

arrow_left arrow_right

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
Tierschutzrecht,
2.
Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
3.
Viehverkehrsverordnung,
4.
Qualitätssicherung und Dokumentation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
6.
Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) 1Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen.
2Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25