(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) 1Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen.
2Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.