(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und begründen kann.
(2) 1Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen.
2Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.