(1) 1Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
2Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht.
3Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte Gewicht.
(2) 1Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden.
2Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
3
| 1. | Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung | 50 Prozent, |
| 3. | Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Qualifizierung | 30 Prozent. |
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(4) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(5) 1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 auszustellen.
2Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.