(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, anleiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsaufgabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe durchführen.
2Die Unterweisungsaufgabe umfasst die Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
3Gegenstand und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen.
4Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
5Die Gestaltung und Durchführung der Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern.
6Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterweisung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
7Für die Durchführung der Unterweisung stehen 45 Minuten zur Verfügung.
8Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(5) 1Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.