print

Klauenpflege-Prüfungsverordnung – KlauenPflPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26